Politik

24.02.09 - ALG-II-Kürzung bei Nein zu Lohndumping unzulässig

Das Sozialgericht Dortmund hat die 30-Prozent-Kürzung der Hartz-IV-Leistungen für eine Bochumerin aufgehoben, die sich geweigert hatte, bei einem Textildiscounter für einen Brutto-Stundenlohn von 4,50 Euro zu arbeiten. Das Sozialgericht urteilte, dass bei einem untersten Tariflohn von 9,42 Euro dieser Stundenlohn unzumutbarer Lohnwucher ist. Die Sanktionen gegen die Arbeitslose bedeuteten, Lohndumping behördlich zu unterstützen und das Lohngefüge nach unten zu schrauben.