Umwelt
08.11.10 - Entschädigungen für AKW-"Sanierung" möglich
Die AKW-Betreiber können Entschädigung für nachträgliche Sicherheitsauflagen von den Standortländern verlangen. So lautet eine Bestimmung in Absatz 3 des Paragraphen 18 des Atomgesetzes von 1959. Darauf verweist nun die "Deutsche Umwelthilfe" (DUH) im Zusammenhang mit der jetzt anstehenden "Sanierung" von alten Atomkraftwerken, die damit dann 8 bis 14 Jahre länger laufen sollen.