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Rechte von Kandidaten und bei der Lautsprecherwerbung offensiv nutzen!
25.04.17 - Die Beteiligung an Wahlen ist mit besonderen Schutzrechten und Rechten zur Werbung verbunden. Alle Kandidatinnen und Kandidaten bei Landtagswahlen haben nach dem "Schutz der freien Mandatsausübung" Kündigungsschutz ab der Aufstellung bis auf ein Jahr nach der Beendigung des Mandats. Keine Kandidatin, kein Kandidat darf aus der Kandidatur Benachteiligungen am Arbeitsplatz bekommen.
Dazu gibt es das Recht auf "Wahlvorbereitungurlaub", d.h. alle Kandidatinnen und Kanditen haben das Recht auf unbezahlten Sonderurlaub in den letzten zwei Monaten vor der Wahl. Beides gilt auch analog zur Bundestagswahl.
Die Lautsprecherwerbung darf während der letzten vier Wochen vor der Wahl (außer am Wahltag selbst) durchgeführt werden, täglich in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr. In den Wohngebieten darf Lautsprecherwerbung außer in der Nacht auch zwischen 13 Uhr und 15 Uhr nicht erfolgen.
Ansonsten ist die einzige Einschränkung, dass die Lautsprecherwerbung nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen darf. Sie muss auf verkehrsreichen Straßen - z.b. auf Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und an Verkehrsknotenpunkten - unterbleiben.
Hier die originalen ministeriellen Erlasse:
Schutz der freien Mandatsausübung