Bochum
Opel und Staatsanwaltschaft blamieren sich mit dem Versuch der Kriminalisierung der MLPD
Heute gab es vor dem Bochumer Amtsgericht drei Freisprüche für Klaus Leymann und zwei weitere Aktivisten aus dem NRW-Landtagswahlkampf der Internationalistischen Liste/MLPD.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hatte alle drei Landtagswahlaktivisten der Internationalistischen Liste/MLPD wegen Hausfriedensbruch und Vergehen gegen das Versammlungsgesetz strafrechtlich angeklagt. Ihr „kriminelles Verbrechen“ im Mai 2017 war eine Wahlwerbeaktion der MLPD zur Landtagswahl 2017 auf dem Parkplatz vor dem Opel-Werk 3 in Bochum. Das sei „Hausfriedensbruch“ und ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, so die Anklage.
Protest gegen Behandlung wie Schwerverbrecher
Schon vor Prozessbeginn wurde dagegen protestiert, dass auf Verlangen der Staatsanwaltschaft das Gerichtsverfahren in einen anderen Saal verlegt worden war. Der Prozess fand im Schwurgerichtssaal statt und die Angeklagten und Besucher wurden wie Schwerverbrecher behandelt.
Im Prozess klagten die „Angeklagten“ das politisch motivierte Vorgehen von Opel und der Staatsanwaltschaft an: Alle möglichen Parteien haben früher dort Wahlkampfaktionen durchgeführt – rechtlich vorgegangen wird nur gegen die revolutionäre Arbeiterpartei MLPD. Die Verteidiger Frank Jasenski und Peter Weispfenning legten ausführlich dar, dass es sich weder um Hausfriedensbruch noch um Vergehen gegen das Versammlungsgesetz handelte: Der Parkplatz ist eben kein „befriedetes Besitztum“, sondern von zwei Seiten frei und öffentlich zugänglich, wo ein Kleider-Container steht und das Gelände von vielen Hundebesitzer, Spaziergänger oder Fahrschulen benutzt wird.
Die Anklage wegen Vergehen gegen das Versammlungsgesetz wurde damit begründet, dass es sich um eine Versammlung mehrerer Personen gehandelt hätte und diese angemeldet werden müsste... Dabei ging es um einen kleinen Informationsstand mit kurzen Mikrofon-Durchsagen des Kandidaten Klaus Leymann – eine typische Wahlkampfaktivität, die nicht versammlungsrechtlich angemeldet werden muss. Außerdem wäre nur ein Leiter bei einem Verstoß strafbar, und einen „Leiter“ gab es nicht und konnte von der Staatsanwaltschaft auch nicht bewiesen werden.
Die Angeklagten bestanden auf Freispruch
Als nach zwei Stunden deutlich wurde, dass beide Anklagen der Staatsanwaltschaft nicht haltbar sind, schlug die Vertreterin der Staatsanwaltschaft vor, das Verfahren einzustellen. Doch die Angeklagten sagten klar, dass sie mit einer Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden sind, weil sie die Anklagen nicht auf sich beruhen lassen wollen und ja trotzdem in den Akten der Staatsanwaltschaft dokumentiert werden.
So forderte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft je 20 Tagessätze zwischen 20 und 40 Euro. In den Plädoyers gingen die Verteidiger nochmals auf den „eklatanten Widerspruch zwischen dem enormen Verfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft und dem mangelnden Aufklärungsinteresse“ und den politischen Gründen dafür ein. Fotos, Unterlagen usw. zum Parkplatz wurden fast nur von der Verteidigung vorgelegt ...
Der Richter urteilte: Freispruch für alle Angeklagten in beiden Anklagen. Es war kein Hausfriedensbruch, weil es keine physikalischen Hindernisse zum Parkplatz gab. Und eine Versammlung war es wahrscheinlich auch nicht, sondern eine „typische Wahlkampfaktivität einer zugelassenen Partei“. Wäre es aber eine Versammlung gewesen, so wäre in der Beweisaufnahme kein Leiter festgestellt worden.
Urteil muss auch für alle weiteren Prozesse gelten
Ein Urteil, das auch für alle weiteren Prozesse gelten muss, wie zum Beispiel das Verfahren am 9. Mai 2018, wo es um eine ähnliche Wahlbehinderung auf öffentlich zugänglichem Gelände vor dem real-Markt in Langendreer und in Witten geht. Viele Besucher zu diesem Prozess sind herzlich willkommen: am 9. Mai, um 11 Uhr, vor dem Bochumer Justizgebäude am Ostring.