Wahlbehinderung
Wahlkampfeinsatz bei Daimler erneut vor Gericht
In der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Esslingen am 13. September 2017 war der seinerzeitige Anmelder für das Auftreten der Internationalistischen Liste/MLPD im Bundestagswahlkampf vor dem Werkstor von Daimler in Mettingen zu 1.000 Euro Strafe verurteilt worden.¹
Am 7. August kam es nun zum Prozess gegen einen weiteren Mitstreiter. Er hatte, wie auch weitere fünf Beteiligte, gegen ein Bußgeld von 200 Euro Einspruch erhoben.
Der Richter verurteilte ihn zu 100 Euro, weil er „dem ausgesprochenen Platzverweis nur zögerlich und widerstrebend nachgekommen sei“. Dabei waren es Polizei und Daimler, die sich über die Rechtsprechung hinweggesetzt haben. Auch der Richter musste zugeben, dass es sich beim Platz vor dem Werkstor zwar um das Privatgelände der Firma handle; da dieses nicht mit einem Zaun „umfriedet“ und damit öffentlich zugänglich sei, handle es sich aber um einen öffentlichen Raum.
Während in der ersten Instanz das Gericht die Anschuldigung des „Hausfriedensbruch“ vermied, um Daimler eine weitere Niederlage zu ersparen und auf „Verstoß gegen das Versammlungsrecht“ urteilte, argumentierte jetzt der Richter: wenn Daimler sich auf sein Hausrecht beruft und deshalb die Polizei holt, die einen Platzverweis erteilt, dann sei das auch „Hausfriedensbruch“. Selbst wenn der Platzverweis nicht gerechtfertigt war, müsse man den Anweisungen einer „demokratischen“ Polizei Folge leisten.
Merke: Die Polizei kann sich im Auftrag von Konzernen, wie Daimler, über die Rechtsprechung hinwegsetzen. Der „Untertan“ hat zu gehorchen. Und das obwohl der Angeschuldigte dem Richter ein an ihn gerichtetes Entschuldigungsschreiben der Polizeidirektion im ähnlichen Fall eines Wahlkampfeinsatzes in Untertürkheim vorlegen konnte! Gegen diesen Richterspruch wird der Betroffene selbstverständlich weitere Rechtsmittel einlegen.