1. Mai
Verbot von Ständen nicht rechtmäßig
Aus aktuellem Anlass zitieren wir aus einem Gespräch von "Rote Fahne News" mit dem Gelsenkirchener Rechtsanwalt Frank Stierlin vom 28. April 2010.
"Die Verweigerung von Infoständen gegenüber der MLPD auf DGB-Kundgebungen am 1. Mai widerspricht dem geltenden bürgerlichen Versammlungsrecht. Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel hat der Veranstalter kein 'Hausrecht'. Er ist auch nicht berechtigt, bestimmte Personen oder Personengruppen von der Teilnahme auszuschließen. Dieses Recht hat nur die Polizei, und auch sie nur bei 'gröblicher Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs' der Versammlung (z.B. § 18 III Versammlungsgesetz Berlin).
Schutz durch Grundrecht der Versammlungsfreiheit
Die Äußerung kritischer bzw. vom Veranstalter nicht erwünschter Meinungen ist kein Grund für einen Ausschluss, sondern vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art 8 Grundgesetz) geschützt, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 11. Mai 1991 (Az.: 1 BvR 772/90) klargestellt hat. Im Gegenteil: Weisungen des Veranstalters, die das Äußern einer Gegenmeinung verbieten, sind unzulässig (so Dietel/Ginzel, Kommentar zum Versammlungsrecht, § 19 Rn. 24).
Nicht willkürlich bestimmte Kräfte aussschließen
Ob sich dieses unbedingte Teilnahmerecht auch auf den Aufbau von Info-Ständen erstreckt, ist noch nicht durch Gerichtsentscheidungen geklärt. Wenn ein Veranstalter aber zu einer öffentlichen Kundgebung einlädt und generell die Möglichkeit zu Info-Ständen bietet, darf er nicht willkürlich bestimmte Kräfte wegen ihrer politischen Einstellung oder Weltanschauung davon ausschließen. Das verstößt zumindest gegen den grundgesetzlich gebotenen Gleichheitsgrundsatz."
Klar ist, dass Demonstrationen und Kundgebungen der Arbeiter- und Volksbewegung auf antifaschistischer Grundlage durchgeführt werden.