Düsseldorf

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Erfolg auf ganzer Linie: Düsseldorfer Polizeipräsident hisst weiße Flagge!

Am 24. Mai 2019 erteilte die Polizei - herbeigerufen von einer "Anmelderin" - in Düsseldorf Teilnehmern einer Fridays-for-Future-Kundgebung einen Platzverweis.

Korrespondenz

Stein des Anstoßes: Das Plakat mit der Losung "Umweltschutz und Arbeitsplätze - MLPD/Internationalistische Liste". Dieses war eines von hunderten Plakaten, Fahnen und Transparenten, darunter welche von den GRÜNEN, der Linkspartei, der "grünen Jugend", Solid, Jusos und anderen. In der Regel machen alle, die mit der Arbeiter- und Umweltbewegung einenden Losung auftreten, positive Erfahrungen. Nicht so die Plakatträger am 24. Mai in Düsseldorf.

 

Ging von diesem Plakat etwa eine "Gefahr" aus? Oder eine "gröbliche Störung?" Denn nur diese Tatbestände rechtfertigen den polizeilichen Ausschluss von einer Versammlung. Das besagt der § 18, Absatz 3 VersammlG, den die Anwaltskanzlei Meister & Partner in ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde zitiert. "Gröbliche Störung" ist zum Beispiel das "Werfen von Rauch- und Stinkbomben".

 

Am 9. Oktober erreichte die Anwaltskanzlei jetzt ein Schreiben des Düsseldorfer Polizeipräsidenten Norbert Wesseler, das wir hier für sich sprechen lassen:

 

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Jasenski,

 

Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde hat mir vorgelegen, und ich habe eine umfassende Prüfung Ihrer Vorwürfe veranlasst ...

 

Ich bedauere, dass meine Beamten aufgrund fehlerhafter Rechtsdifferenzierung Ihre Mandanten aus der Versammlung ausgeschlossen haben. Die Gründe, die die Beamten mir für diese Maßnahme vorgetragen haben, waren rechtlich nicht substantiiert, sodass der Platzverweis als solcher nicht rechtmäßig war.

 

Die staatliche Gewährleistung des Versammlungsrechtes für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist mir ein hohes demokratisches Gut. Zur Verhinderung einer Wiederholung solcher Fehlentscheidungen habe ich daher eine Sensibilisierung und Auffrischung des versammlungsrechtlichen Fachwissens bei den Beamtinnen und Beamten veranlasst, die bei Versammlungen eingesetzt werden. Gleichzeitig werden auch die Versammlungsanmelder/innen und Versammlungsleiter/innen zukünftig im Vorfeld auf die gesetzlichen Restriktionen hinsichtlich des Ausschlusses von Versammlungsteilnehmern hingewiesen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Faksimile des polizeipräsidialen Schreibens