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Hartz-IV-Sanktionen teilweise verfassungswidrig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts urteilte, dass bei Hartz-IV-Leistungen Kürzungen um 60 Prozent oder mehr mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Geklagt hatte ein Mann, der eine ihm angebotene Stelle ausgeschlagen hatte, weil er in eine andere Branche will. Die massive Kürzung, die ihm deswegen aufgebürdet wurde, lehnte das Gericht ab. Kürzungen um 30 Prozent hält es jedoch für rechtmäßig. Montagsdemobewegung und MLPD fordern: Die Gesetze müssen vom Tisch!