Gerichtsurteil
Erfolg des Widerstands gegen Hartz IV - der Kampf geht weiter!
Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. November über die Zulässigkeit von Sanktionen gegen Empfänger des Arbeitslosengelds II (Hartz IV) entschieden.
Sanktionen gegen Leistungsbezieher sind nach geltendem Recht immer dann zu verhängen, wenn der Erwerbslose Auflagen des Jobcenters nicht nachkommt bzw. „Vereinbarungen“ in der Eingliederungsvereinbarung nicht einhält. Das ALG II wird um 30 Prozent gekürzt, wenn der Leistungsempfänger sich weigert, eine zumutbare Arbeit, Arbeitsgelegenheit oder Bildungsmaßnahme anzunehmen. Bei Fristversäumnissen ohne wichtigen Grund gilt eine Kürzung des ALG II um 10 Prozent.
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat in seinem jüngsten Beschluss festgestellt, dass Kürzungen über 30 Prozent des ALG II verfassungswidrig sind. Auch dürfen Kürzungen von bis 30 Prozent des Regelbedarfs bei einem erneuten Verstoß des Leistungsempfängers gegen die Eingliederungsvereinbarung nicht „angehangen“, also nochmals verhängt werden.
Bei mehr als 30 Prozent Regelbedarfsminderung ist das Existenzminimum der entsprechenden Person gefährdet, was verfassungsrechtlich geschützt ist. Besonders wichtig ist der Beschluss der Richter, dass die Jobcenter die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen in jedem Einzelfall prüfen müssen und auf Sanktionen verzichten bzw. die Dauer vermindern können.