Rechtshilfe
Merkblatt zu den Rechten von Teilnehmern bei Kundgebungen und Demonstrationen
Zu den Rechten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Kundgebungen und Demonstrationen hat das Rechtsanwaltsbüro Meister & Partner aus Gelsenkirchen ein Merkblatt herausgegeben:
Dort heißt es unter anderem: "Das Versammlungsrecht ist durch Artikel 8 Grundgesetz geschützt. In § 1 des Versammlungsgesetzes heißt es: 'Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.'
Das Recht, sich in der Öffentlichkeit zu versammeln, wurde durch die demokratische Revolution 1848 erkämpft. Genauso wie das Recht, Vereine und Parteien zu gründen. Politische Parteien und – wie es dort heißt – ihre „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ sind durch Artikel 21 Grundgesetz besonders geschützt. Die Parteienrechte stärken sogar das Versammlungsrecht politischer Parteien.
Das Recht der öffentlichen Versammlungen ist ein demokratisches Menschenrecht und kein obrigkeitsstaatliches Leiter- oder Veranstalterrecht. Welche Ansichten der Versammlungsteilnehmer dabei äußert und wie er das tut, spielt grundsätzlich keine Rolle. Jeder hat selbstverständlich das Recht, seine Plakate, Transparente, Fahnen o. ä. mit sich zu führen und seine Meinung frei zu äußern – auch kritisch, auch wenn dies dem Leiter oder den Veranstaltern nicht genehm ist ..."