Öffentlicher Dienst
Aufzahlung bei Kurzarbeit
Seit dem 1. April gilt für den Öffentlichen Dienst der Kommunen ein „Covid-19-Tarifvertrag“. Darin werden Aufzahlungen zum Kurzarbeitergeld auf – je nach Entgeltgruppe - bis zu 95 Prozent vom Nettogehalt für die so genannten eigenwirtschaftlichen Betriebe, wie beispielsweise Theater, Museen oder im Nahverkehr geregelt. Der Tarifvertrag gilt nicht für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kinderbetreuung und die Betriebe, in denen bereits eine Betriebsvereinbarung mit einer Aufstockung auf mindestens 80 Prozent vom Nettogehalt besteht. Die Erklärungsfrist läuft bis 15. April.