Corona

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Teilnehmerlisten bei Demonstrationen nach wie vor unzulässig

Zahlreiche Versammlungsbehörden hatten im April/Mai 2020 unter Verweis auf die Corona-Schutzverordnungen der Länder verlangt, bei Demonstrationen Teilnehmerlisten zu führen und im Falle von Infektionen an Gesundheitsämter oder gar die Polizei herauszugeben.

Von Rechtsanwalt Frank Jasenski

Dies schreckt natürlich von einer Teilnahme an Demonstrationen ab. Vor dem Hintergrundzahlreicher Proteste haben mehrere Verwaltungsgerichte entschieden, dass diese Listen unzulässig sind.


Trotzdem hat die Stadt Wuppertal in ihren aktuellen Corona-Einschränkungen erneut verfügt, dass solche Teilnehmerlisten geführt werden müssen. Vom Wuppertaler „Bündnis gegen Polizeigewalt und rechte Strukturen“ wurde deswegen verlangt, bei seiner heutigen Demonstration vor dem Landgericht Wuppertal diese Liste zu führen. Dagegen hat das Bündnis protestiert und beim Verwaltungsgericht Düsseldorf beantragt, diese Regelung in der Wuppertaler Corona-Allgemeinverfügung für unzulässig zu erklären. Mit Beschluss vom 26. Oktober hat das Gericht entschieden, dass die Verfügung der Stadt Wuppertal unzulässig ist (VG Düsseldorf, 26 L 2134/20).


Es ist ein erneuter wichtiger Erfolg im Kampf zur Verteidigung des Rechts auf Versammlungsfreiheit auch in Corona-Zeiten. Schließlich wurde bei zahlreichen Arbeiterdemonstrationen oder anlässlich des 1. Mai eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass auch mit Abstand und Maske sicher und eindrucksvoll demonstriert werden kann.