Landessozialgericht Thüringen

Landessozialgericht Thüringen

Digitale Endgeräte sind auf Zuschussbasis zu gewähren

Das Landessozialgericht Thüringen hat entschieden, dass digitale Endgeräte für die Kinder von arbeitslosen Eltern erforderlich und zu gewähren sind.

Von Harald Thomé - Thomé-Newsletter

Hier die Leitsätze der Entscheidung im Originaltext des Beschlusses vom 8. Januar:

  1. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist im Fall der Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Die bestehende Möglichkeit, Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, ist kein die Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz.
  2. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht sind nicht im Regelbedarf berücksichtigt und stellen grundsätzlich einen Mehrbedarf dar, der § 21 Abs. 6 SGB II in verfassungskonformer Auslegung unterfällt (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER; Anschluss an BSG, Urteil vom 8. Mai 2019, B 14 AS 13/18 R).
  3. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn im Haushalt der Familie des Leistungsberechtigten lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden ist und auch Dritte wie Schule oder Schulförderverein ein Gerät nicht zur Verfügung stellen können. Ein Smartphone ist für die Erledigung von Aufgaben und Beschaffung von Lernmaterial aufgrund des kleinen Formats ungeeignet.