Neues Versammlungsgesetz NRW

Neues Versammlungsgesetz NRW

CDU und FDP rücken weiter nach rechts: Geplante Einschränkung der Versammlungsfreiheit bekämpfen

Die CDU/FDP-Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat dem Landtag ihren Entwurf für ein Versammlungsgesetz vorgelegt. Dieser könnte noch vor der Sommerpause im Parlament beschlossen werden.

Aktuelles Flugblatt der Landesleitung Nordrhein-Westfalen der MLPD
CDU und FDP rücken weiter nach rechts: Geplante Einschränkung der Versammlungsfreiheit bekämpfen
Geht es nach dem Gesetzentwurf entscheidet künftig die Polizei, welche Veranstaltung unter freiem Himmel Gewaltbereitschaft vermittelt ... . (rf-foto)

Bisher war die Einschränkung des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit (GG Artikel 8) durch ein Bundesgesetz geregelt. Nach der Föderalismusreform (Grundgesetzänderung vom 28. August 2006) muss das künftig durch Landesgesetze erfolgen.

 

Die CDU/FDP-Landesregierung will diese Verpflichtung für eine weitgehende Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nutzen, sowie gleichzeitig weitere Grundrechte einschränken.

Das sind die wesentlichen vorgesehenen Änderungen:

Das Gesetz gilt grundsätzlich für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen: „Insbesondere die Vorschriften über die Beschränkungen, Verbote und Auflösungen sind auch auf nichtöffentliche Versammlungen anwendbar.“ Damit maßt sich die Landesregierung einen weitgehenden Eingriff in das grundgesetzliche Recht der Versammlungs- und Koalitionsfreiheit an.

 

Ein „Uniformierungsverbot“ war bereits bisher festgeschrieben, jetzt soll zusätzlich ein „Militanzverbot“ gelten: Eine Versammlungen unter freiem Himmel, „die Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt“ (§ 18,2), ist verboten und kann aufgelöst werden. Entscheiden über diesen „Eindruck“ soll die Polizei!

 

Der Gesetzesentwurf verschärft das bisherige Störungsverbot erheblich und weitet die Strafverfolgung auf die Vorbereitung aus, wobei laut Begründung direkt „Blockadetrainings“ ins Visier genommen werden: „Die Vorbereitung oder Einübung von Störungshandlungen ist auch dann verboten, wenn ein konkretes Versammlungsgeschehen nicht absehbar ist. Zusammenkommen müssen vielmehr lediglich eine subjektive Verhinderungsabsicht und objektiv Handlungen, die die Durchführung der Versammlung behindern können. Das ist bei einem „Blockadetraining“ der Fall. …

 

Auf die Versammlungsleitung (im Zweifel Anmelderin / Anmelder) einer Versammlung unter freiem Himmel kommen neue Verpflichtungen zu, unter anderem auf Anforderung der Polizei eine Namensliste der vorgesehenen Ordnerinnen und Ordner abzugeben. Gleichzeitig soll auch die Veranstaltungsleitung das Recht erhalten, Teilnehmer wegen erhebliche Störung der Ordnung der Versammlung auszuschließen, was bei „Versammlungen unter freiem Himmel“ bisher nur der Polizei gestattet war. ...

 

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