15. Nachbarschaftstreffen der Horster Mitte
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnt Antrag auf einstweilige Anordnung ab
Wie gestern in einer Pressemitteilung angekündigt¹, stellte der VermögensVerwaltungsVerein (VVV) am 30. Juni einen Eilantrag für die Sondernutzung von Gehwegen beim Nachbarschaftstreffen am 3. Juli an der Horster Mitte.
Diese Sondernutzung hatte das Ordnungsamt nach längerer Hinhaltetaktik verweigert. Gegen die Nichtgenehmigung wurde Einspruch erhoben. Die prompt erfolgte Ablehnung durch das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht ist ausgesprochen bürokratisch und alles andere als einwohnerfreundlich.
Laut Verwaltungsgericht fehlt dem VVV angeblich „das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, weil der Antragsteller von einer Sondernutzungserlaubnis keinen Gebrauch machen könnte.“ Nach „Aktenlage“ spräche stattdessen „alles dafür, dass die vom Antragsteller geplante Veranstaltung ein nach § 18 Abs. 4 Nr. 6 Buchst. A CoronaSchVO unzulässiges Straßenfest ist“. Völlig formal wird ein bis zum 27. August geltendes Verbot von Stadt-, Schul- und Schützenfesten hier zum Vorwand genommen, um das Nachbarschaftstreffen zu behindern.
Der Veranstalter VVV freut sich umso mehr, am Samstag zahlreiche Teilnehmer auf seinem Privatgelände zum Nachbarschaftstreffen zu begrüßen. Selbstverständlich wird auch dort das bewährte und vom Gesundheitsamt gelobte Hygienekonzept umgesetzt. Infostände werden auf dem Parkplatz an der Horster Mitte und im Durchgang zum Jugendzentrum Che platziert. Dort wird auch die Hüpfburg für Kinder aufgestellt. Statt Streetsoccer gibt es vielleicht sogar echten Rasensoccer im Park.