Wieder zwingend als Präsenzveranstaltung

Wieder zwingend als Präsenzveranstaltung

Online-Betriebsversammlungen sind nicht mehr zulässig

Aufgrund der Corona-Pandemie war es durch eine Sonderregelung im Betriebsverfassungsgesetz möglich – aber nicht Pflicht! -, Betriebsversammlungen statt in Anwesenheit der Belegschaft nur noch online als Videokonferenz durchzuführen.

Von fs

Davon wurde fast überall Gebrauch gemacht mit der Folge, dass es praktisch keinen Erfahrungsaustausch und keine Diskussion mehr gab. Zum Bericht des Betriebsrats und der Geschäftsleitung konnten nur noch Fragen gestellt und bestenfalls Kommentare abgegeben werden - und oft noch nicht einmal das. Die offene Aussprache, eines der wenigen demokratischen Rechte im Betriebsverfassungsgesetz, wurde damit faktisch außer Kraft gesetzt.

 

Das war zu keiner Zeit akzeptabel, auch nicht aus Gründen des Infektionsschutzes. Coronagerechte Betriebsversammlungen waren und sind ohne weiteres möglich, wenn entsprechend große Räume angemietet werden. Dazu ist die Geschäftsleitung verpflichtet, wenn der Betriebsrat es verlangt. Seit dem 1. Juli sind Online-Betriebsversammlungen aber auch gar nicht mehr zulässig! Die befristete Sonderregelung in § 129 Betriebsverfassungsgesetz, die das ermöglichte, ist zum 30. Juni 2021 ersatzlos ausgelaufen.

 

Betriebsversammlungen müssen jetzt wieder zwingend in Präsenz der Belegschaft stattfinden. Trotzdem wird in vielen Betrieben aber einfach weitergemacht wie bisher. Es ist daher unbedingt notwendig, auf Präsenzversammlungen zu bestehen und den Kampf um die Einhaltung dieses demokratischen Rechts zu führen!