Albstadt

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Test- und Impfzeit ist Arbeitszeit!

Es gibt Beispiele, wo Betriebe - in meinem Fall eine große Pflegeeinrichtung auf der Schwäbischen Alb - ein fortschrittliches Corona-Krisenmanagement verfolgen.

Korrespondenz

Ein Kontrast zum Krisenmanagement der Regierung: Von Beginn an wurde Publizität über des Infektionsgeschehen hergestellt, für Hygienemaßnahmen, Testungen und Impfungen frühzeitig geworben und diese wurden organisiert.

 

Die gesetzlichen Vorgaben von 3 G in Betrieben müssen überall umgesetzt werden. Dazu heißt es in einer aktuellen Info: "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich impfen lassen möchten, können einen Termin vereinbaren. Mitarbeiter, die sich außerhalb der Arbeitszeit impfen lassen, können je Impfung (erste, zweite und Booster-Impfung) jeweils 45 Minuten Arbeitszeit abrechnen. Findet die Impfung während der Arbeitszeit statt, ist die benötigte Zeit anzurechnen." Auch Testzeit ist Arbeitszeit.

 

Zu den "Kind-krank-Tagen": "Je Kind und Mitarbeiter/-in können je Kalenderjahr 30 Tage geltend gemacht werden (maximal 65 bzw. 130 bei Alleinerziehenden). Dies geht beispielsweise auch, wenn sich das Kind in häusliche Isolation begeben muss." Dieses Recht zu kennen und wahrzunehmen, war für zwei meiner Kolleginnen in den letzten Wochen wichtig.