Nordrhein-Westfalen

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Neues Versammlungsgesetz in Kraft getreten

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 17. Dezember 2021 mit den Stimmen von FDP und CDU das neue Versammlungsgesetz NRW beschlossen. Dieses ist am 7. Januar 2022 inkraft getreten und löst in NRW das bisher geltende Versammlungsgesetz des Bundes ab.

Von Rechtsanwaltskanzlei Meister & Partner

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf enthält das Gesetz verschiedene Zugeständnisse, mit denen auf den breiten Protest reagiert werden musste (Rote Fahne News berichtete darüber zuletzt am 14. Dezember 2021). Diese ändern jedoch nichts an seinem reaktionären Charakter.

Wesentliche Änderungen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung sind:

Das „Militanzverbot“ wurde in „Gewalt- und Einschüchterungsverbot“ umbenannt (Überschrift zu § 18), lässt aber der Polizei vor Ort weiterhin alle Möglichkeiten der Kriminalisierung und Behinderung von Protesten. Das sogenannte „Störungsverbot“ wurde im Kern ebenso wenig aufgehoben, wenn jetzt „nicht auf Behinderung zielende kommunikative Gegenproteste“ vom Störungsverbot ausgenommen wurden.

 

Nach wie vor werden antifaschistische Gegenproteste erschwert bzw. Blockadetrainings verboten, die Bußgeldandrohung nicht aufgehoben.

 

Eine Verschärfung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf besteht darin, dass Versammlungen auf Bundesautobahnen nun grundsätzlich ausgeschlossen sind (§ 13 Abs. 1 S. 3). Damit sind etwa Kundgebungen auf Autobahnen wie beim Großen Bergarbeiterstreik 1997 kraft Gesetzes verboten.

 

Das Recht des Versammlungsleiters, Personen, die eine Versammlung erheblich stören, auszuschließen (§ 6 Abs. 4), wurde nicht verändert. Dies darf bei Versammlungen unter freiem Himmel nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde geschehen, gibt aber der Versammlungsleitung eine Rechtfertigung zu willkürlichem Vorgehen, etwa aus antikommunistischen Motiven. Bisher war der Ausschluss von Versammlungsteilnehmern ausschließlich der Polizei vorbehalten (§ 18 Abs. 3 VersammlG des Bundes) Diese Neuregelung ist auch von der Gewerkschaft der Polizei kritisiert worden, die zu Recht das Risiko erkennt, „dass ein Versammlungsleiter damit „unliebsame“ Personen ausschließen will.“

 

Die ursprünglich vorgesehene Verschärfung, dass bei der 48-stündigen Anmeldefrist von Versammlungen Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht bleiben, ist entfallen.

 

Nur unwesentlich und kosmetisch verändert wurden die neu eingeführten umfangreichen Befugnisse zu Bild- und Tonaufnahmen von Versammlungen (§ 16), so wurde in Abs. 3 die „strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“ ergänzt und eine Hinweispflicht bei Einsatz von Drohnen eingeführt (Abs. 4 S. 4).

 

Ebenso wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung von Kontrollstellen und weiteren polizeilichen Maßnahmen (§ 25) nur geringfügig konkretisiert.

 

Die Forderung nach Ausbau bürgerlich-demokratischer Rechte und Freiheiten und nach einem uneingeschränkten Versammlungsrecht auf antifaschistischer Grundlage steht daher weiterhin auf der Tagesordnung! Das neue Versammlungsgesetz muss vom Tisch und zurückgezogen werden!