Hartz IV

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Was vom Sanktionsmoratorium übrig bleibt

Die Ampel-Koalition hatte im Koalitionsvertrag noch erklärt: „Wir setzen alle Sanktionen für ein Jahr aus. Was ist daraus geworden?

Von Rote Fahne Redaktion
Was vom Sanktionsmoratorium übrig bleibt

Gelten soll das jetzt ab dem 1. des Monats nach Verkündung, also ist zu vermuten dass es ab dem 1. Mai gilt, bis Ende Dezember des Jahres. Das sind lediglich sieben der zuvor angekündigten zwölf Monate.

 

Außerdem steht im jetzt verabschiedeten Regierungsentwurf, dass nur die Sanktionen nach Paragraf 31 A SGB II ausgesetzt werden; das bedeutet aber dass die Sanktionen nach Paragraf 32 SGB II, also die „Meldeversäumnisse“ weiterhin sanktioniert werden. Das sind aber 70 Prozent aller Sanktionen.

 

Außerdem ist nicht auszuschließen dass die sogenannten Pflichtverletzungen, das sind die Sanktionen nach Paragraf 31 A SGB II, welche jetzt im Rahmen des Moratoriums nicht sanktioniert werden dürfen, eine nachträgliche Sanktionierung erfahren.¹ Denn Sanktionen sind auch noch sechs Monate nach dem sogenannten Pflichtversäumnis möglich. Außerdem ist ebenfalls möglich, dass das Sanktionsmoratorium ab Januar 2023 mit nachträglich durchgeführten Sanktion durch die Jobcenter ausgehöhlt wird.

 

So viel zum hochgepriesenen sogenannten Bürgergeld. Notwendig ist der weitere Kampf gegen Hartz IV - unter welchem Namen es auch immer daherkommt. Er muss weitergeführt werden, bis Hartz IV endgültig vom Tisch ist. Diesen Kampf führen die Montagsdemos in ganz Deutschland seit Jahren. Deshalb ist ihre Stärkung ein wichtiger Akt in diesem Kampf.