Gesetzesänderung
Bis Ende Januar noch Wohngeld beantragen!
Nach dem ab Januar 2023 geänderten Wohngeldgesetz haben deutlich mehr Menschen als vorher Anspruch auf Wohngeld. Wer bisher kein Wohngeld bekommen hat, sollte also unbedingt den Anspruch nach dem neuen Gesetz prüfen!
Keinen Anspruch hat, wer gar kein oder nur ein sehr geringes eigenes Einkommen hat (Wohngeld darf nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts außer der Miete verwendet werden), wer bereits "Bürgergeld", Grundsicherung oder ähnliches bezieht, Studierende und Auszubildende, die Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, sowie wer "erhebliches" verwertbares Vermögen (mehr als 60.000 Euro für den Antragsteller und 30.000 Euro für jede weitere Person) besitzt.Bei allen anderen richten sich der Anspruch und die Höhe nach dem Einkommen (Gesamteinkommen aller Haushaltsangehörigen) und der Miete, die allerdings jeweils nur bis zu einer festgelegten Höhe berücksichtigt wird. Die Wohnungsgröße ist egal.
Die Obergrenzen für Einkommen und zu berücksichtigende Miete hängen vom Wohnort ab – jeder Stadt bzw. jedem Landkreis in Deutschland ist dafür eine "Mietenstufe" zugeordnet. So liegt die Obergrenze für den Bruttolohn einer alleinstehenden Person z. B. in Gelsenkirchen (Mietenstufe II) bei ca. 2000 Euro monatlich, in München (Mietenstufe VII) bei ca. 2200 Euro monatlich¹ (bei nachweislich höheren Werbungskosten als die Pauschale von 1230 Euro erhöht sich diese Grenze noch).
In Nordrhein-Westfalen lässt sich der Wohngeldanspruch direkt auf einer von der Landesregierung bereitgestellten Website (https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW) prüfen; dort kann mit den gemachten Angaben dann auch gleich online der Wohngeldantrag gestellt werden.
Eine Berechnung des Wohngeldanspruchs lässt sich auch bei der Stiftung Warentest durchführen (https://www.test.de/Wohngeld-Berechnung-Antrag-Hoehe-5550229-0/).
Vor der Berechnung / Antragstellung bereit halten: Bruttojahreseinkommen 2022 (steht auf der Dezember-Lohnabrechnung), ggf. weitere Einkünfte (auch Zinseinnahmen, selbst wenn es nur ein paar Cent sind, müssen angegeben werden – das Wohngeldamt macht hier einen Datenabgleich mit dem Finanzamt), Mietvertrag, aktuelle Bruttomiete, ggf. Höhe der enthaltenen Heizkostenvorauszahlung.
Wichtig ist bei der Berechnung die Angabe, dass Steuern, Krankenkassen- und Rentenbeiträge vom Einkommen gezahlt werden – dafür rechnet das Wohngeldamt Freibeträge auf das Bruttoeinkommen an.
Damit das Wohngeld ab Januar bezahlt wird, muss der Antrag bis spätestens zum 31. Januar beim jeweils zuständigen Wohngeldamt eingegangen sein – am einfachsten geht das über den Online-Antrag (wird auch außerhalb von NRW von vielen Kommunen angeboten). Notfalls reicht auch ein formloser schriftlicher Antrag ("Hiermit beantrage ich Wohngeld"), um den Anspruch zu sichern, alle anderen Unterlagen können nachgereicht werden.