Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Kein Wegerisiko von Beschäftigten bei höherer Gewalt oder Streik!

Durch den aktuellen Tarifkonflikt im Öffentlichen Dienst sind auch die Beschäftigten des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs in einen Warnstreik getreten - der völlig berechtigt ist!

Von Ulrich Achenbach

Die Abwälzung des Wegerisikos auf Beschäftigte, den Arbeitsplatz unter allen Umständen zu erreichen, ist eine in Gesetz gegossene Machtstellung der Kapitalisten. Das gilt selbst bei höherer Gewalt, wie z.B. Schneechaos und Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel. Nicht alle Beschäftigte haben ein eigenes Auto und auch bei Fahrgemeinschaften hapert es häufig, da Arbeitszeiten und Wege zum Arbeitsplatz kollidieren. Auch spielt ein egoistisches Verhalten mancher Autofahrer eine große Rolle. § 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den „Arbeitgeber“ nämlich nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Gegenleistung, wenn der Arbeiter "durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden" nicht arbeiten kann. Dazu zählt nicht die höhere Gewalt wie z.B. Unwetter, Verkehrsstau oder Streik des ÖPNV!

 

Zwar gibt es Ausnahmen von der Pünktlichkeitsverpflichtung, wenn z.B. die notwendigen Taxikosten zur Fahrt zur Arbeit den Tageslohn des Beschäftigten - bei Geringverdienern die Regel - übersteigt Wie großzügig! Eine Beteiligung an den Taxikosten steht im Ermessen - also der "Gnade" des Kapitalisten!

 

Eine entsprechende Änderung des § 616 Abs. 1 ist zwingend erforderlich, um den Tatbestand der höheren Gewalt und dem Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel durch Streik!