Tipp vom Mieterbund

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Vermieter müssen Entlastung in der Heizkostenabrechnung berücksichtigen

In Mietshäusern mit Zentralheizung müssen Vermieter die bei ihnen anfallende Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode berücksichtigen. Meist haben die Vermieter das Kalenderjahr als Abrechnungsperiode vereinbart. Dann erfolgt die Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2023. Diese Abrechnung muss erst bis Ende 2024 erstellt werden, sodass die Entlastung bei vielen Mieterinnen und Mietern erst Ende 2024 ankommen wird. Deshalb sind Vermieter in bestimmten Konstellationen verpflichtet, bereits in diesem Jahr die Betriebskostenvorauszahlungen herabzusetzen.

 

Laut dem Mieterbund ist das der Fall, wenn:

 

  1. Der Vermieter seit dem 1. Januar 2022 die Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund steigender Kosten für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme erhöht hat.
  2. Der Vermieter mit dem Mieter seit dem 1. Januar 2022 erstmalig Vorauszahlungen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme vereinbart hat; in der Regel wird es sich hier um ein neu abgeschlossenes Mietverhältnis handeln.