Prozessinformation

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Verhandlungstermine in Paragraph 129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten im Januar

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivistinnen und Aktivisten begann Ende der 1980er-Jahre nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung) und ab Mitte der 1990er-Jahre nach §129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied dann im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine „terroristische“ Vereinigung im Ausland gem. § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurdinnen und Kurden sind seitdem von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.

In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträgerinnen und -träger (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine GENERELLE ERMÄCHTIGUNG hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können aber auch EINZELERMÄCHTIGUNGEN erteilt werden gegen Menschen, deren Funktion die Behörden als weniger hochrangig einstufen. Unserer Kenntnis zufolge sind bislang 65 Aktivistinnen und Aktivisten von abgeschlossenen bzw. laufenden §129a/b-Verfahren betroffen.

Zehn Kurden befinden sich derzeit in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. U-Haft.

In jüngster Zeit erteilt das FDP-geführte Bundesjustizministerium zunehmend Einzelermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivistinnen und Aktivisten nach §§ 129a/b. Weil die Behörden bei den meisten wegen eines festen Wohnsitzes und einer Familiengebundenheit keine Fluchtgefahr annehmen, bleiben sie von einer Inhaftierung verschont. Ihre genaue Zahl ist Azadi nicht bekannt.

Auf die folgenden Prozesse möchten wir aufmerksam machen:

AYAZ, KENAN (OFFIZIELL AYAS), HANSEAT. OLG HAMBURG, PROZESSERÖFFNUNG: 3.11.2023.
Mittwoch, 10. Januar: Fortsetzung der Anhörung des vom OLG geladenen Sachverständigen Dr. Günter Seufert, ehem. Leiter des Centrums für angewandte Türkeistudien der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP), die maßgeblich vom Bundeskanzleramt finanziert wird und die Bundesregierung politisch berät. Auch in dem §129b-Verfahren gegen Mehmet Çakas ist der Türkei-Experte im Ruhestand angehört worden. In beiden Prozessen gab es zu seinem Gutachten über den „Kurdenkonflikt“ und die Ideologie, Entwicklung sowie Finanzierung der PKK/des KCK zahlreiche Nachfragen vonseiten der Verteidigerinnen und Verteidiger.

 

  • Montag, 15. Januar
  • Mittwoch, 17. Januar
  • Donnerstag, 25. Januar
  • Freitag, 26. Januar und
  • Montag, 29. Januar

Die Verhandlungen finden jeweils um 9.30 Uhr vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Saal 237, Sievekingplatz 3, statt.


ÇAKAS, MEHMET, OLG CELLE, PROZESSERÖFFNUNG: 4.9.2023

 

  • Dienstag, 9. Januar
  • Mittwoch, 10. Januar

Die weiteren Verhandlungen beginnen DIENSTAGS JEWEILS UM 10 Uhr und MITTWOCHS jeweils um 9.30 Uhr vor dem OLG Celle, Kanzleistraße,statt.


ÇIMEN, SABRI, OLG KOBLENZ, PROZESSERÖFFNUNG: 31.8.2023

 

  • Dienstag, 9. Januar
  • Mittwoch, 10. Januar
  • Dienstag, 16. Januar und
  • Mittwoch, 17. Januar
  • Dienstag, 23. Januar
  • Mittwoch, 24. Januar
  • Dienstag, 30. Januar (ab 13:00 Uhr) und
  • Mittwoch, 31. Januar

Die Verhandlungen beginnen um 9.30 Uhr (bis auf den 30.1.) vor dem OLG Koblenz, Regierungsstr. 7.


KÖCER. TAHIR, OLG MÜNCHEN
Montag, 8. Januar, PROZESSERÖFFNUNG: 10 Uhr, SITZUNGSSAAL B 275, STRAFJUSTIZZENTRUM MÜNCHEN, NYMPHENBURGER STRAßE 16.
Der kurdische Aktivist (59) wurde am 22. Dezember 2022 im Zuge von Durchsuchungen des Medya Volkshauses in Nürnberg und von Privatwohnungen festgenommen und kam aufgrund eines Haftbefehls des OLG München in Untersuchungshaft in die JVA München-Stadelheim. Die Generalstaatsanwaltschaft München wirft ihm vor, von Mai 2017 bis Juni 2021 Co-Vorsitzender der Konföderation kurdischer Vereine, KON-MED, gewesen und damit fest in die kurdischen Strukturen eingebunden gewesen zu sein. Dies belege auch seine Funktionen als PKK-Gebietsleiter für Nürnberg und gleichzeitig als Regionsverantwortlicher für die PKK-Region Bayern. Er habe Kontakt zu PKK-Aktiven und teilweise auch Kadern gepflegt, Veranstaltungen wie Newroz-Feiern oder Demonstrationen sowie Fahrten dorthin organisiert, Spendensammlungen koordiniert oder Streitfälle geschlichtet. Da diese eigentlich normalen Tätigkeiten eines politischen Aktivisten von der bundesdeutschen Politik, den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz als „terroristische“ Handlungen kriminalisiert werden, ist auch Tahir Köcer nach § 129a und 129b StGB angeklagt. Damit wird er beschuldigt, in einer Vereinigung aktiv gewesen zu sein, deren Zwecke darauf ausgerichtet sei, „Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen“. Nicht der türkische Staat, der über Grenzen hinweg seit Jahrzehnten einen blutigen Krieg gegen Kurdinnen und Kurden führt, wird des Terrorismus bezichtigt, sondern jene, die sich gegen ihre Vernichtung zur Wehr setzen. Dass die kurdische Freiheitsbewegung diesen Widerstand in Europa einzig mit politischen Mitteln leistet, hat das höchste belgische Gericht – der Kassationshof in Brüssel - in seinem wegweisenden Urteil vom 28. Januar 2020 festgestellt.


Wie die meisten Angeklagten, wird auch Tahir Köcer keiner individuellen Straftat bezichtigt. Vielmehr setzt er sich seit vielen Jahren konsequent für die politischen und kulturellen Anliegen der Kurdinnen und Kurden ein, auch als Mitglied des in Brüssel ansässigen Kurdistan Nationalkongresses (KNK).
Die nach § 129b StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung hat das Bundesjustizministerium am 6. September 2011 erteilt.


Nach der Prozesseröffnung sind die weiteren Termine:

 

  • Donnerstag, 11. Januar
  • Dienstag, 16. Januar
  • Donnerstag, 18. Januar,
  • Dienstag, 23. Januar, 10:00 Uhr
  • Mittwoch, 24. Januar, 10:00 Uhr und
  • Dienstag, 30. Januar

Die Verhandlungen finden jeweils um 9 Uhr (mit vorstehenden Ausnahmen), in Saal B 275, Strafjustizzentrum, Nymphenburger Str. 16, statt.


ÖZEL, ALI, OLG FRANKFURT/M. PROZESSERÖFFNUNG: 24.4.2023.Freitag, 12. Januar

 

  • Freitag, 19. Januar
  • Freitag, 26. Januar

Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9.30 Uhr vor dem OLG Frankfurt/M., Saal E II, Konrad-Adenauer-Str 20.

Des Weiteren findet vor dem 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf das Verfahren gegen Özgül Emre, Ihsan Çibelik und Serkan Küpeli statt.

Ihnen wird vorgeworfen, das sog. Deutschland-Komitee für die DHKP-C gebildet zu haben. Der Prozess war am 14. Juni 2023 eröffnet worden.

Die weiteren Termine:

 

  • Dienstag, 9. Januar
  • Mittwoch, 10. Januar
  • Dienstag, 16. Januar
  • Mittwoch, 17. Januar
  • Dienstag, 23. Januar
  • Mittwoch, 24. Januar
  • Dienstag, 30. Januar und
  • Mittwoch, 31. Januar

Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9.30 Uhr vor dem OLG Düsseldorf-Hamm, Kapellweg 36.