Vor Besuch von Prosor

Vor Besuch von Prosor

Eilantrag eines Studenten gegen Hausverbot der Uni Köln erfolgreich

Aus einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass ein von der Universität Köln mit Blick auf den Besuch des israelischen Botschafters gegen einen Studenten der Hochschulgruppe Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (SDS) verhängtes Hausverbot wahrscheinlich rechtswidrig.

Aus einer Pressemitteilung des VG Köln

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss 12. Januar 2024 einem wenige Stunden zuvor gestellten Eilantrag des Studenten stattgegeben.

 

Am heutigen Montag ist der israelische Botschafter Ron Prosor im Rahmen der „Kölner Gespräche zu Recht und Staat“ in der Universität eingeladen. Bei der Veranstaltung geht es dem Vernehmen nach "um die terroristischen Angriffe der Hamas und die derzeitige Kriegslage im Gazastreifen". In einem bei Instagram veröffentlichten Beitrag wurde dazu aufgerufen, die Veranstaltung zu boykottieren und an Protestaktionen teilzunehmen. Von einem nach vorläufigem Erkenntnisstand wohl dem Studenten zuzurechnenden Instagram-Konto aus wurde dieser Beitrag mit einem „Like“ versehen. Ferner hatte der Student zuvor in einem Beitrag wohl die Parole „from the river to the sea“ verwendet bzw. diese jedenfalls geteilt. Vor diesem Hintergrund verhängte die Universität ihm gegenüber mit Bescheid vom 8. Januar 2024 ein Hausverbot für Sonntag und Montag. Dagegen hat der Student am 12. Januar einen Eilantrag gestellt.

 

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: "Ein Hausverbot setzt voraus, dass eine Verletzung des Hausfriedens droht. Dafür gibt es hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Wortlaut des mit einem „Like“ versehenen Beitrags gibt für eine Störung der Veranstaltung nichts her. Im Gegenteil zielt er primär auf einen Boykott (also eine Nichtteilnahme an) der Veranstaltung. Die Verwendung einer – möglicherweise strafbaren – Parole im Internet macht es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller diese Äußerung auch im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit zu erwartender Polizeipräsenz tätigen wird."