Kritischer Hinweis
Ein Betriebsrat ist nicht verpflichtet, bei einem Streik Kollegen zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern
Am 17. August veröffentlichte Rote Fahne News ein Flugblatt des Widerstandskomitees Hannover gegen Werkschließung und Entlassungen bei VW.
Das Widerstandskomitee kritisiert auf Seite 2 seines Flugblatts treffend den Widerspruch, dass der Kapitalist als Eigentümer der Produktionsmittel beliebig Existenzen zerstören darf, die Arbeiter aber nicht dagegen streiken dürfen.
Nicht richtig ist aber, wenn es dort heißt: „Betriebsräte haben nicht einmal das Recht, Streiks zu unterstützen, sondern sie müssen die Kollegen zur Wiederaufnahme der Arbeit aufrufen". Laut § 74 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes sind „Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ... unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt". Das bedeutet, dass der Betriebsrat als Gremium zu einem Streik weder aufrufen noch ihn aktiv unterstützen darf. Selbstverständlich darf aber ein Betriebsratsmitglied in seiner Eigenschaft als Gewerkschafter einen gewerkschaftlichen Streik unterstützen und sich aktiv daran beteiligen!
Der Betriebsrat ist auch nicht verpflichtet, bei einem Streik die Kollegen zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzurufen. Das gilt nicht nur bei einem gewerkschaftlichen, sondern auch bei einem nicht auf Tariffragen beschränkten selbständigen Streik. Der gilt zwar offiziell als „rechtswidrig". So weit, dem Betriebsrat die gesetzliche Pflicht aufzuerlegen, den Streikenden aktiv in den Rücken zu fallen, ist aber selbst die reaktionäre Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bisher nicht gegangen.
Die Arbeiterklasse muss sich das Streikrecht nehmen und den Kampf für ein vollständiges und allseitiges gesetzliches Streikrecht führen. Dazu muss sie ihre bestehenden Rechte kennen und offensiv nutzen. Die Zwangsjacke des bürgerlichen Arbeitsrechts sollte deshalb in der öffentlichen Darstellung nicht noch enger genäht werden, als sie sowieso schon ist.