Ohrfeige für den Inlandsgeheimdienst –

Bundesverfassungsgericht verbietet Bespitzelung von Bodo Ramelow

Am 9. Oktober hob das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Die Leipziger Richter hatten die Observierung von Bodo Ramelow, dem Fraktionsvorsitzenden der Linkspartei im Thüringer Landtag erlaubt. Bodo Ramelow hatte gegen seine Bespitzelung durch den Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“ Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht die Überwachung für rechtens erklärt. Die nun vorliegende Entscheidung des BVG ist eine schallende Ohrfeige für den Inlandsgeheimdienst und auch das Bundesverwaltungsgericht. Das kann man nur begrüßen.

Die BVG-Entscheidung steht vor dem Hintergrund der wachsenden Empörung der Bevölkerung über den Inlandsgeheimdienst „Verfassungsschutz“. Tief verstrickt in die NSU-Mordserie sieht er seine vornehmste Aufgabe weiterhin in der pauschalen Bespitzelung, Bekämpfung und Diffamierung linker, fortschrittlicher und revolutionärer Menschen und Bestrebungen. Aber nach der BVG-Entscheidung ist die Kritik am Kapitalismus ausdrücklich und höchstrichterlich erlaubt. Ein Erfolg einer breiter werdenden gesellschaftlichen Strömung, die treffend auch als Anti-Antikommunismus-Bewegung bezeichnet wird. Vor einigen Jahren wurde jemand noch schief angeschaut, wenn er nur das „Wort „Kapitalismus“ in den Mund nahm, statt seiner bürgerlich-romantischen Verklärung als „soziale Markwirtschaft“. Zehn Jahre musste Ramelow gegen seine seit 1986 andauernde Bespitzelung klagen, bevor er jetzt Recht bekam.